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Allgemeine Geschäftsbedinungen

der Reichert Immobilien GmbH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Reichert Immobilien GmbH als Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin anzuwenden.

Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Käufers oder Kunden gelten nur, wenn die Reichert Immobilien GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Reichert Immobilien GmbH gelten für die von ihr selbst aber auch für die von einem durch sie beauftragten Subunternehmer erbrachten Leistungen.

Der Reichert Immobilien GmbH ist es gestattet, fotografische Dokumentationen über den Verlauf von Bautätigkeiten und Sanierungsmaßnahmen anzufertigen und dies zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken zu verwenden bzw. online öffentlich zugänglich zu machen.

Kostenvoranschläge der Reichert Immobilien GmbH werden nach besten (Fach-) Wissen und Gewissen erstellt, jedoch sind diese unverbindlich und wird für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Pläne und vergleichbare Dokumente dürfen Dritten nur mit Zustimmung der Reichert Immobilien GmbH zugänglich gemacht werden.

Angebote der Reichert Immobilien GmbH sind freibleibend, Verträge gelten erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (sei es per Brief, Fax, Mail oder sonstiger elektronischer Textform) durch die Reichert Immobilien GmbH als abgeschlossen. Sollte eine Abweichung der Auftragsbestätigung zum eigentlichen Auftrag vorliegen, ist der Auftraggeber bzw. Käufer (sofern es sich hierbei um Unternehmer handelt) verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Zugang des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen. Für jede Änderung oder Stornierung eines Auftrags ist die Zustimmung der Reichert Immobilien GmbH erforderlich.

Eine Skontovereinbarung ist nur bindend, wenn Sie von der Reichert Immobilien GmbH schriftlich bestätigt wird. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

Die Reichert Immobilien GmbH haftet für Schäden mit Ausnahme von Personenschäden, welche von ihr oder von einer Person, für welche sie einzustehen hat, rechtswidrig verursacht wurde, ausschließlich im Fall von grober Fahrlässigkeit. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, haftet die Reichert Immobilien GmbH – außer im Falle von Personenschäden – bei grober Fahrlässigkeit nicht. Darüber hinausgehend ist jede Haftung der Reichert Immobilien GmbH für Schäden ausgeschlossen, sodass diese insbesondere nicht für reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Umsatz, entgangene Geschäftschancen, mittelbare Schäden, Mangelfolge- und Betriebsstörungsschäden, Finanzierungsschäden, Zinsverluste oder unterbliebene Ersparnis sowie Verlust von Informationen haftet. Hiervon wird die Haftung nach gesetzlich zwingend vorgegebenen, nicht auf das Verschulden gegründete Vorschriften (insbesondere Produkthaftung) nicht berührt.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass ausreichende und geeignete Lagermöglichkeiten für Baumaterial und Gerätschaften vorhanden sind und ist alleine dafür verantwortlich, dass die diesbezüglichen Genehmigungen vorliegen.

Während sich der Auftraggeber bzw. Kunde gegenüber der Reichert Immobilien GmbH mit Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug befindet, ruhen deren Liefer- und Ausführungspflichten. Demgegenüber gerät die Reichert Immobilien GmbH ihrerseits erst in Verzug, wenn eine vom Auftraggeber schriftlich gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. Werden Bauverzögerungen durch den Auftraggeber verursacht, berechtigt dies die Reichert Immobilien GmbH zur Verrechnung hieraus resultierender Mehrkosten und entbinden diese von der Einhaltung etwaiger Zeitpläne.

Jegliche Änderungen oder Ausweitungen des Auftrags durch den Auftraggeber, welche in planlicher, technischer oder ausführender Hinsicht einen Mehraufwand mit sich bringen, werden gesondert nach Regie verrechnet.

Mengenangaben in Angeboten verstehen sich ohne Gewähr, Abweichungen von solchen Angaben, Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten insbesondere in farblicher Hinsicht bleiben vorbehalten. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler und sonstige, vergleichbare Irrtümer können seitens der Reichert Immobilien GmbH jederzeit berichtigt werden.

Wird der Reichert Immobilien GmbH die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus unvorhersehbaren bzw. unverschuldeten Gründen ganz oder teilweise vorübergehend verunmöglicht oder erheblich erschwert, verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer eines derartigen Hindernisses, sodass der Auftraggeber vor Ablauf der dieserart verlängerten Leistungszeit nicht zum Rücktritt sowie auch nicht zur Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzes berechtigt ist.

Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, zahlungsfähig und kreditwürdig zu sein. Ergeben sich dennoch – allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt – in diesem Zusammenhang Bedenken oder begründete Zweifel der Reichert Immobilien GmbH so kann die weitere Vertragserfüllung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

Die Reichert Immobilien GmbH ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Mahnung und gleichzeitig festzulegender Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Arbeiten bzw. Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gebühren 10% Verzugszinsen p.a. zuzüglich Mahnspesen und die Abgeltung des Verwaltungsaufwands. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4% p.a.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, sind die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten insbesondere nach den Bestimmungen des UGB maßgeblich und sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt bzw. Fertigstellung einer Leistung schriftlich anzuzeigen. Sämtliche Kosten, welche der Reichert Immobilien GmbH aus einer unberechtigten Rüge oder Bemängelung
anerlaufen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Darüber hinaus sowie für Konsumenten wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften insbesondere nach den Bestimmungen des ABGB verwiesen.

Die Reichert Immobilien GmbH ist zur Vornahme von mindestens zwei Verbesserungsversuchen binnen angemessener Frist berechtigt. Sollte die Verbesserung bzw. Mängelbehebung endgültig scheitern, steht es dem Auftraggeber oder Kunden zu, entweder die Preisminderung oder die Vertragsaufhebung
zu begehren, wobei im Falle eines lediglich geringfügigen Mangels ausschließlich die Preisminderung gebührt.

Die Aufrechnung durch den Auftraggeber oder Kunden ist nur mit solchen Beträgen bzw. Forderungen zulässig, welche seitens der Reichert Immobilien GmbH unbestritten oder schriftlich anerkannt sind. Jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen durch den Auftraggeber oder Kunden ist unzulässig
und ausgeschlossen, wobei es insbesondere ausdrücklich nicht gestattet ist, Zahlungen an die Reichert Immobilien GmbH wegen behauptetermaßen nicht vollständig erbrachten Vertragsleistungen oder wegen behaupteten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzubehalten.

Die Übergabe ist – sofern ein Übergabezeitpunkt nicht schriftlich festgehalten oder im Wege einer schriftlichen, mündlichen oder konkludenten Abnahme vorgenommen wurde – dadurch bewirkt, dass nach Beendigung der Lieferungen oder Leistungen der Reichert Immobilien GmbH durch den Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ein Einwand erhoben wird.

Sämtliche gelieferten Waren, Materialien und Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes Eigentum der Reichert Immobilien GmbH. Auch bei Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Vereinigung einer solchen Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht der Reichert Immobilien GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, dies im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

Sofern Auftragsunterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Pläne etc. zur Gänze oder teilweise nach den Bestimmungen des Urheberrechts geschützt sind oder anderen gesetzlichen Schutzrechten unterliegen, bleiben die sich hieraus ergebenden Rechte der Reichert Immobilien GmbH auch nach Aushändigung derselben an den Auftraggeber oder Käufer aufrecht, sodass nur die Nutzung für dessen eigene
Zwecke erfolgen kann und insbesondere die Vervielfältigung oder Bearbeitung ohne Zustimmung nicht gestattet ist.

Bei Abschluss eines Maklervertrages wird die Reichert Immobilien GmbH damit beauftragt, die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Geschäfte – insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend Liegenschaften und Unternehmen – zu vermitteln.

Liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor, verpflichtet sich der Auftraggeber bzw. Kunde, keine Dienste eines anderen Maklers für das betreffende Objekt in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag  vom Auftraggeber nach Ablauf der der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, welcher beiderseits jederzeit mit sofortiger
Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann.

Der Reichert Immobilien GmbH ist es im Rahmen der Erbringung von Maklertätigkeiten gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein, jedoch wird sie bekanntgeben, falls sie mit dem zu vermittelnden Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

Die Reichert Immobilien GmbH ist nicht dazu verpflichtet, Angaben des Auftraggebers bzw. Kunden auf deren Richtigkeit oder Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber oder Kunde der Reichert Immobilen GmbH schuldhaft unrichtige Informationen
erteilt, haftet er für diesen dadurch entstehenden Schaden. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist dazu verpflichtet, die Reichert Immobilien GmbH bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw. Verkaufsabsichten hierüber unverzüglich schriftlich informieren.

Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart wird, gelten hinsichtlich der Provision die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt. als vereinbart. Der Auftraggeber bzw. Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an die Reichert Immobilien GmbH, falls diese das betreffende Objekt namhaft gemacht hat, wobei der Reichert Immobilien GmbH die Provision auch dann gebührt, wenn sie anders als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes wie etwa im Wege einer vermittelnden Tätigkeit verdienstlich geworden ist.

Die Pflicht zur Provisionszahlung besteht auch, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des an die Reichert Immobilien GmbH erteilten Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt. Während der aufrechten Dauer eines abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages hat der
Auftraggeber bzw. Kunde die Provision auch dann zu zahlen, wenn von ihm der Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst oder ein Vertragsabschluss vereinbarungswidrig durch die Vermittlung eines anderen, vom Auftraggeber bzw. Kunden beauftragten Makler oder auf andere Art zustande gekommen ist oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete
Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber bzw. Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf eine für das Zustandekommen des Geschäftes erforderliche Mitwirkung oder einen diesbezüglichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.

Die Reichert Immobilien GmbH übergibt dem Auftraggeber bzw. Kunden spätestens bei Abschluss eines Maklervertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere Nebenkosten bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem Auftraggeber bzw. Kunden allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte
nach dem Konsumentenschutzgesetz (sofern der Auftraggeber bzw. Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) zu entnehmen sind, wobei seitens der Reichert Immobilien GmbH trotz sorgfältiger Durchsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernommen wird.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit der Reichert Immobilien GmbH ist Graz, sofern es sich beim Auftraggeber oder Käufer nicht um einen Konsumenten handelt. Für sämtliche solcher Streitigkeiten gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Der Reichert Immobilien GmbH sind alle Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Ausland auch dann zu ersetzen, wenn die dortige Rechtsordnung eine Kostenersatzregelung wie sie im österreichischen Recht vorgesehen ist, nicht vorsieht.

Sollten sich einzelne Punkte der vorliegenden AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der betreffende Punkt ist diesfalls durch eine neue Regelung zu ersetzen, die dem bedungenen Zweck entspricht und der ursprünglichen Regelung in ihrer wirtschaftlichen Intention möglichst nahe kommt.

Die vorliegenden AGB gelten ohne Einschränkung für Unternehmer. Sollte ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KschG vorliegen, gelten die AGB nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verbraucherschutzbestimmungen.

Die Vertragsteile bestätigen durch nachfolgende Unterschrift, dass die Bestimmungen der AGB im Einzelnen ausverhandelt und als Bestandteil des Vertrags vereinbart wurden.